ZA - Info 45; 12.06. 2025 Verhaltensnoten
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12. Juni 2025
ZA - INFO/45
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(Quelle: § 18 LBVO, § 43 SCHUG)
SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule, an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
- nur in der 5. bis 7. Schulstufe
- durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
- in den Beurteilungsstufen
- Sehr zufriedenstellend
- Zufriedenstellend
- Wenig zufriedenstellend
- Nicht zufriedenstellend
- unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin
zu erfolgen.
Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.
Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten nur Leistungsbeurteilungen in jenen Pflichtgegenständen, in denen mangelnde Sprachkenntnis einer Beurteilung nicht zuwiderläuft (§ 22 SchUG).
Die Verhaltensnote
- beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung
- die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß § 43 des Schulunterrichtsgesetzes
- und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/der Schülerin.
- Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu berücksichtigen. Je älter der Schüler/die Schülerin ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.
Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten
- Lehrer/Lehrerinnen, die einen Schüler/eine Schülerin unterrichten, bringen ihren Notenvorschlag ein; nur diese sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch stimmberechtigt.
- Andere Lehrer/Lehrerinnen (Gangaufsicht, Schulveranstaltung...) bringen ihren Vorschlag über den Klassenvorstand ein.
- Klassenkonferenzbeschluss: Bei Klassenkonferenzen gilt der Mehrheitsbeschluss, nachdem die Begründungen und Anträge der einzelnen Lehrer/Lehrerinnen zu Gehör gebracht wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
- Wenig zufriedenstellend und Nicht zufriedenstellend werden nach Diskussion zudem mit Begründung protokolliert.
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